Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
LandBauMTAusbV 2008§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/6#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/6#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/6#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: